2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger seine richterlich auf Fr. 2'300.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)