Allein mit Blick darauf erweist sich das verlangte Honorar als klar übersetzt und der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles nicht angemessen. Wie die Beklagte scheint auch der Kläger übersehen zu haben, dass sich das Obergericht nicht mehr mit - 17 - der Betreuung auseinanderzusetzen hatte, nachdem die Obhutsregelung unangefochten geblieben ist. Folglich erwiesen sich die meisten Ausführungen in den Rechtsschriften als überflüssig und sind entsprechend auch nicht zu entschädigen. Deshalb hat es mit dem Pauschalhonorar sein Bewenden. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.