Der Rechtsvertreter des Klägers ist in Aarau ansässig. Als Anwalt, der im Kanton Aargau familienrechtliche Prozesse führt, ist davon auszugehen, dass ihm die Pauschalen eines Eheschutz- bzw. Präliminiarverfahrens bekannt sind. Es oblag damit ihm, im Einzelnen und begründet darzulegen, inwiefern der von ihm geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erfüllung des Prozessmandats erforderlich war. Dies umso mehr, als es vorliegend einzig um den Wohnsitz des Kindes ging und dies nur für die Zeit bis zu seinem Kindergarteneintritt im Sommer 2025. Allein mit Blick darauf erweist sich das verlangte Honorar als klar übersetzt und der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles nicht angemessen.