Rechtsmittelverfahren), der Auslagen pauschal von 3 % (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer (8.1 %) hat die Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'300.00 zu bezahlen. 6.2. Mit Eingabe vom 2. April 2025 hat der Kläger Kostennoten über insgesamt Fr. 6'680.00 eingereicht.