b und Abs. 2 AnwT. Vorliegend ist von einer Grundentschädigung von ermessensweise Fr. 2'500.00 auszugehen, war doch einzig die Frage des Wohnsitzes der gemeinsamen Tochter bis im Sommer 2025 zu regeln und lag damit im Vergleich zu einem durchschnittlichen Präliminar-/Eheschutzverfahren, welches mit Fr. 3'350.00 entschädigt wird, ein unterdurchschnittliches Verfahren vor. Unter Berücksichtigung von Zuschlägen von 20 % für die Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 und von 10 % für die Eingabe vom 2. April 2025 (§ 6 Abs. 3 AnwT) sowie von Abzügen von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25 % (§ 8 AnwT, - 16 -