6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO, § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 GebührD) und werden mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Parteientschädigung richtet sich dabei nach dem Pauschaltarif von § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT.