Die Durchführung einer Berufungsverhandlung ist im Sinne der Prozessökonomie nur dann anzuordnen, wenn eine solche als geboten erscheint. Ist hingegen der Sachverhalt und die Rechtslage klar, so ist keine Verhandlung durchzuführen und auf die schriftlich dargelegten Standpunkte der Parteien abzustellen (REETZ/HILBER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 18 zu Art. 316 ZPO). Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche eine Anhörung vor der Berufungsinstanz erfordern würden, weshalb auf eine solche verzichtet wird.