5. Die Beklagte beantragt mit Stellungnahme vom 14. November 2024, sie sei im Berufungsverfahren noch einmal persönlich anzuhören. Zudem seien ihr neuer Partner H._____ und ihre Eltern als Zeugen zu befragen (Stellungnahme vom 14. November 2024, S. 19). Im Berufungsverfahren kann das Gericht eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsinstanz kommt bei der Gestaltung des Verfahrensablaufs ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung ist im Sinne der Prozessökonomie nur dann anzuordnen, wenn eine solche als geboten erscheint.