Stellung (act. 39 f.). Hätte sie mit weiteren Argumenten vor Vorinstanz gehört werden wollen, wäre sie gehalten gewesen, diese mit der Eingabe vom 21. Mai 2024 vorzubringen, zumal im betreffenden Verfahren Kinderbelange streitig waren und die Novenschranke dabei nicht gilt (vgl. E. 1.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. Ohnehin hatte die Beklagte im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zur Wohnsitzfrage des Kindes zu äussern, wobei die unbeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime gelten (vgl. E. 1.1). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten wäre damit jedenfalls geheilt.