4.3. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass sich das vorinstanzliche Verfahren mehrheitlich mit der Frage der Obhutsregelung befasste und die Frage des Wohnsitzes von C._____ erst anlässlich der Verhandlung vom 14. Mai 2024 bzw. der Vergleichsgespräche Thema geworden ist. Gemäss der mit Eingabe vom 21. Mai 2024 eingereichten, von der Beklagten unterzeichneten Vereinbarung (act. 39 ff.) wurde die Regelung der Wohnsitzfrage explizit dem Gericht überlassen. Die Beklagte betonte mit Eingabe vom 21. Mai 2024 erneut, dass ihr der Wohnsitz von C._____ emotional wichtig sei und nahm (nur) zum steuerrechtlichen Argument des Klägers - 15 -