Urteil des Bundesgerichts 5A_39/2014 vom 12. Mai 2014 E. 4.1). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, oder wenn beispielsweise nur Rechtsfragen streitig sind, die von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition beurteilt werden können (vgl. BGE 137 I 197 E. 2.3.2, mit Hinweisen).