4. 4.1. Eventualiter beantragt die Beklagte, die Sache sei zu Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Begründung, sie habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor der Entscheidfällung keine Gelegenheit gehabt, zum Antrag des Klägers, der Wohnsitz der Tochter sei ihm zuzuteilen, abschliessend Stellung zu nehmen (Berufung Ziff. 2.2).