Beilage 5 f. zur Stellungnahme vom 14. November 2024). Seit dem 6. Februar 2025 arbeitet die Beklagte zu 50 % beim J._____ in X._____. Sie gibt an, dass sie C._____ daneben an den ihr zugeteilten Betreuungszeiten weiterhin persönlich betreuen könne (Stellungnahme vom 25. April 2025 Ziff. 4).