Kleinere Abweichungen sind für die Wohnsitzfrage nicht von Belang. Unter diesen Umständen lässt sich der Wohnsitz des Kindes nicht anhand der Obhutsregelung bestimmen, sondern es ist an den Ort der engsten Beziehung des Kindes anzuknüpfen (vgl. E. 3.3.1).