3.4. 3.4.1. Nachdem sich die Parteien im Mai 2024 im Anschluss an die Gerichtsverhandlung auf eine paritätisch alternierende Obhut einigten, wurde C._____, soweit ersichtlich, während der Monate Juni und Juli 2024 von beiden Eltern gleich betreut (vgl. Berufungsantwort-Beilage 2; Beilage 1 zur Stellungnahme vom 14. November 2024; Beilage 11 zur Stellungnahme vom 4. Dezember 2024). Abgesehen von wenigen Schwankungen wird die alternierende Obhut von den Parteien somit grundsätzlich in der Tat gelebt und die Eltern teilen sich die Obhut des gemeinsamen Kindes mit je 50 %. Kleinere Abweichungen sind für die Wohnsitzfrage nicht von Belang.