Die Parteien sind sich im Klaren darüber, dass die hälftig aufgeteilte Obhut ab dem Eintritt von C._____ in den Kindergarten aufgrund der Distanz der beiden Wohnorte nicht mehr gelebt werden kann und somit neu zu regeln sein wird. Soweit die Vorinstanz (E. 4.6 im angefochtenen Entscheid) den Wohnsitz von C._____ beim Kläger festgelegt hat, "weil bei der Einschulung von C._____ in der Region V._____ die Ausübung der alternierenden Obhut aufgrund der räumlichen Distanz nicht mehr umsetzbar wäre", trifft dies zwar zu. Es verhält sich aber nicht anders, wenn die Einschulung in T.___