3.3.2. Gemäss Dispositiv-Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids dauert die hälftig aufgeteilte alternierende Obhut vom 1. September 2024 bis zum Kindergarteneintritt von C._____ im Sommer 2025. Folglich kann auch nur bis zu diesem Zeitpunkt der Wohnsitz von C._____ geregelt werden. Sowohl die Vorinstanz als auch die Parteien scheinen zu übersehen, dass mit einer Wohnsitzregelung die Obhutszuteilung nicht vorweggenommen werden kann. Vielmehr verhält es sich, wie oben ausgeführt, umgekehrt und ist es gerade die Obhut, die den Wohnsitz bestimmt (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Die Parteien sind sich im Klaren darüber, dass die hälftig aufgeteilte Obhut ab dem Eintritt von C.__