3.3. 3.3.1. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 1 ZGB und leitet sich vom hauptsächlich betreuenden Elternteil ab (FASS- BIND, Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts, der Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Lichte des neuen gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall, AJP 2014 S. 694). Es liegt auf der Hand, dass sich der Wohnsitz des Kindes bei einer hälftig aufgeteilten alternierenden Obhut nicht mehr von der Obhut ableiten lässt und deshalb im Streitfall vom Gericht (oder der KESB) festzulegen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2021 vom 30. April 2021 E. 3). Anzuknüpfen ist hierbei an den Ort der engsten Beziehung des Kindes.