Als weiterer wichtiger Aspekt sei im vorliegenden Fall Folgendes zu beachten: Aufgrund der Tatsache, dass C._____ im August 2025 eingeschult werde, ist der Entscheid über die Wohnsitzfrage von grundlegender Bedeutung, zumal damit entschieden werde, wo C._____ den Kindergarten und auch die Schule besuchen werde. Aufgrund der grossen Distanz zwischen T._____, dem Wohnort des Klägers, und R._____, dem Wohnort der - 10 - Beklagten, werde die heute gelebte alternierende Obhut spätestens nach der Einschulung von C._____ nicht mehr möglich sein (Berufung Ziff. 2.1.3).