bei ihrem Partner und seit September 2024 halte sie sich mit C._____ mindestens jedes zweite Wochenende in R._____ auf. Auch unter der Woche habe sie seit September 2024 bis Ende Oktober 2024 vermehrt mehrere Tage in der gemeinsamen Wohnung bei ihrem Partner verbracht (vgl. Stellungnahme vom 14. November 2024 S. 13). C._____ kenne auch die Familie ihres Partners. C._____ verfüge somit über mehr nahe Bezugspersonen auf ihrer Seite, welche für C._____ auch nach dem Umzug ein stabiles und liebevolles Umfeld garantieren würden. Aufgrund der Veränderungen im Umfeld des Klägers könne daher nicht mehr behauptet werden, dessen Umfeld sei stabiler (Berufung Ziff. 2.1.2).