Zu Unrecht habe die Vorinstanz hingegen ihr Umfeld als nicht stabil bezeichnet. Sie gehe zurzeit noch keiner Teilzeiterwerbstätigkeit nach, weshalb sie im Gegensatz zum Kläger die Tochter während der vereinbarten Betreuungszeiten persönlich betreuen könne. Das Verhältnis von C._____ zu ihrem Partner könne als gut bezeichnet werden und würde sich durch das gemeinsame Zusammenwohnen noch mehr festigen. Im Oktober 2023 und August 2024 hätten sie zu dritt jeweils eine Ferienwoche zusammen verbracht (Berufung Ziff. 2.1.2). Sie übernachte mit C._____ seit August 2024 auch vermehrt in R._____ bei ihrem Partner und seit September 2024 halte sie sich mit C.__