Beim Kläger gebe es keine Anzeichen, dass sich dessen Lebenssituation in naher Zukunft verändern würde. Der enge Bezug und damit der Aufenthaltsort nach Art. 25 Abs. 1 ZGB liege nach dem Wegzug der Beklagten nach R._____ beim Kläger, weshalb der Wohnsitz von C._____ ab diesem Zeitpunkt beim Wohnsitz des Klägers festzulegen sei (angefochtener Entscheid E. 4.6).