beim Kläger verfüge C._____ über ein liebevolles, fürsorgliches und stabiles Umfeld. Sowohl der Sohn des Klägers als auch die im Haushalt wohnenden […] und die Nachbarin E._____ würden den Kläger bei der Betreuung von C._____ unterstützen. Ausserdem würden auch die Grosseltern von C._____ mütterlicherseits (weiterhin) in S._____ (ca. 15 Fahrminuten mit dem Auto) leben, wobei C._____ ein enges Verhältnis zur Grossmutter pflege. Darüber hinaus habe C._____ viel Freude an den […] des Klägers. Dieser wohne und arbeite auf dem […] und dadurch seien gemeinsame Morgen-, Mittag- und Abendessen möglich (angefochtener Entscheid E. 4.4).