Den Entscheid über den Wohnsitz von C._____ hatten die Parteien dem Gerichtspräsidium Y._____ überlassen. Der von der Vorinstanz festgelegte Wohnsitz (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2) ist insoweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, als dieser nach dem Wegzug der Beklagten aus der Region beim Kläger sein soll. Die Beklagte möchte den Wohnsitz von C._____ auch nach ihrem Wegzug an ihrem neuen Wohnort (R._____) haben.