2. Gemäss der abgeschlossenen Vereinbarung vom 21. Mai 2024 (act. 42 ff.) haben sich die Parteien einvernehmlich ab 1. September 2024 auf eine alternierende Obhut bis zum Kindergarteneintritt von C._____ im Sommer 2025 geeinigt. Das Obhutsrecht wird dem Grundsatz nach zu je 50 % ausgeübt. Die entsprechende Vereinbarung wurde von der Vorinstanz genehmigt (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziff. 3 ff.). -8-