1.2. Der begründete Entscheid wurde der Beklagten am 9. September 2024 zugestellt. Damit erfolgte die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beklagten vom 19. September 2024 innert Frist. Eine falsche Rechtsmittelbezeichnung schadet nicht (statt vieler vgl. BGE 131 I 291 E. 1.3). Die von der Beklagten als Beschwerde bezeichnete Eingabe ist daher als Berufung entgegenzunehmen. Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften ist nachfolgend insoweit einzugehen, als es für den Entscheid von Bedeutung ist.