Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Verfahren, in welchen wie vorliegend Kinderbelange streitig sind, unterstehen der unbeschränkten Untersuchungsmaxime und der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). In diesen Verfahren gilt die Novenschranke von Art. 317 ZPO nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Erging der angefochtene Entscheid im Summarverfahren, so beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO).