3.6. Mit Eingabe vom 24. April 2025 nahm die Beklagte zur Noveneingabe des Klägers vom 2. April 2025 Stellung und stellte folgende Anträge: " 1. An den gestellten Anträgen in der Berufung vom 19. September 2024 wird vollumfänglich festgehalten. -7- 2. Die Anträge der Kläger in der Berufungsantwort vom 30. Oktober 2024 seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." Das Obergericht zieht in Erwägung: