3.4. Am 4. Dezember 2024 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein und hielt an seinem Antrag auf Abweisung der Berufung fest. Das in der Berufungsantwort gestellte Auskunftsbegehren zog er zurück. 3.5. Mit Eingabe vom 2. April 2025 reichte der Kläger eine weitere Eingabe mit Noven ein und stellte folgenden Verfahrensantrag: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, Auskunft über ihre Erwerbssituation zu erteilen und diese mit geeigneten Urkunden zu belegen. Falls die Beklagte sich weiterhin um eine (andere) Stelle bemüht, sei sie zu verpflichten, ihre Stellenbemühungen mit entsprechenden Urkunden zu belegen."