3.2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 erstattete der Kläger die Berufungsantwort und beantragte, die Anträge der Beklagten seien abzuweisen. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, Auskunft über den Stand ihrer Arbeitstätigkeit bzw. ihrer Stellensuche zu geben und diese mit entsprechenden Urkunden zu belegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 14. November 2024 erstattete die Beklagte eine Stellungnahme, hielt an ihren Anträgen fest und beantragte die Anträge des Klägers seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.