3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. September 2024 reichte die Beklagte Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau ein mit folgenden Anträgen: " 1. Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Y._____ vom 20. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich der Wohnsitz der Tochter C._____ bei der Kindsmutter/Beschwerdeführerin befindet. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Y._____ zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."