o von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, beim Vater Die Parteien teilen sich das Holen und Bringen des Kindes hälftig auf. -5- Die Parteien tragen jeweils die während der Betreuung direkt anfallenden Kosten für die Verpflegung und Versorgung des Kindes. Die Krankenkassenprämien werden durch die Kindsmutter bezahlt. 3.3. Im Übrigen, insbesondere über die Ferien, einigen sich die Parteien unter Beachtung der Kindesinteressen nach vorheriger Absprache. 4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV-Renten werden weiterhin ausschliesslich der Mutter angerechnet.