2. Mit Entscheid vom 20. Juni 2024 erkannte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Y._____: " 1. Die Tochter C._____, geb. tt.mm. 2021, wird unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt. 2. Der Wohnsitz von C._____ ist derzeit bei der Kindsmutter. Ab dem Wegzug der Kindsmutter nach Q._____ (bzw. aus der Region) wechselt der Wohnsitz von C._____ zum Kindsvater. 3. 3.1. Es wird festgestellt, dass bis am 31. August 2024 an der bisherigen Betreuungsregelung festgehalten wird, zumal die Parteien nicht beabsichtigen, ihre Wohnsitze bis dahin zu verändern.