__ sei wie folgt festzulegen: Der Gesuchsteller holt resp. bringt C._____ jeweils am Freitagabend und am Montagmorgen. Die Gesuchstellerin holt resp. bringt C._____ jeweils am Dienstagabend und am Donnerstagmorgen. 2. Es sei der Gesuchsgegnerin superprovisorisch und unter Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit der gemeinsamen Tochter C._____ vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens über die Zuteilung der Obhut aus dem Kanton Aargau wegzuziehen. 3. Eventualiter seien die in Ziffer 1 und 2 genannten Massnahmen vorsorglich anzuordnen.