brachten Rügen hinsichtlich Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung. 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Folglich ist die gegen die Verfügung vom 10. September 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen.