5.2.2. Um Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu haben, muss die gesuchstellende Person mittellos sein, d.h. sie kann die Kosten für die Vertretung ihrer Interessen nicht tragen, ohne das für ihren Unterhalt und den ihrer Familie notwendige Minimum zu beeinträchtigen. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, müssen die Mittel des Gesuchstellers und gegebenenfalls der Personen, die ihm gegenüber eine Unterhaltspflicht haben, berücksichtigt werden (vgl. BGE 119 Ia 11 E. 3a). Dabei trifft das Kind bzw. seine Eltern eine Mitwirkungsobliegenheit betreffend die Offenlegung ihrer Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO).