5.1.3. Die Gesuchstellerin liess sich erneut vernehmen und legte dar, auch im Verfahren SR.2024.37 sei keine Replik zu verfassen gewesen. Trotzdem sei das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen worden, und zwar bereits bevor der Gegenpartei Frist zur Stellungnahme angesetzt worden sei. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung -8- könne sehr wohl auch dann gewährt werden, wenn kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde.