5.1.2. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme fest, eine anwaltliche Vertretung sei bei Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung nicht erforderlich. Aus Gründen der Waffengleichheit könne diese erst im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erforderlich sein. Im vorliegenden Verfahren sei kein solcher angeordnet worden. Somit sei eine Verbeiständung nicht geboten, sei doch keine Replik zu verfassen gewesen. Dies sei der wesentliche Unterschied zum früheren Rechtsöffnungsverfahren (SR.2023.122).