Sie verstehe nur wenig Schweizerdeutsch und wäre niemals fähig, ihre Interessen in Gerichtsverfahren ausreichend zu vertreten. Der Gesuchsgegner verfüge über die finanziellen Mittel, sich rechtlich beraten zu lassen. Der Rechtsvertreter des Gesuchgegners bringe eine Vielzahl von Argumenten vor. Im ersten Rechtsöffnungsverfahren habe ein vierfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Um ihre Rechte wahren zu können, müsse sich die Gesuchstellerin mit den Argumenten auseinandersetzen, wozu sie mangels Sprach- und Rechtskenntnissen nicht in der Lage sei. Von einem Bagatellfall könne keine Rede sein.