5. 5.1. 5.1.1. Die Gesuchstellerin brachte gegen die angefochtene Verfügung überdies vor, die unentgeltliche Rechtsvertretung sei notwendig. Der Gesuchsgegner sei ebenfalls anwaltlich vertreten. Die Verbeiständung sei zur Herstellung der Waffengleichheit geboten. Auch ein Rechtsöffnungsbegehren habe sodann den Anforderungen von Art. 221 ZPO zu genügen, die Einreichung des Unterhaltsvertrages und Zahlungsbefehls genüge nicht. Die Gesuchstellerin sei im Alter von knapp drei Jahren mit ihrer Mutter nach Italien ausgewandert. Sie verstehe nur wenig Schweizerdeutsch und wäre niemals fähig, ihre Interessen in Gerichtsverfahren ausreichend zu vertreten.