Verbeiständung mehr bestehen sollte. Die Vorinstanz hat den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nicht verletzt. Ohnehin überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse, die Staatskasse nicht mit unnötigen Parteientschädigungen zu belasten, das private Interesse der Gesuchstellerin, in einem wiederholten Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung, welches auf derselben Urkunde beruht, anwaltlich vertreten zu werden.