Wie sich aus der nachfolgenden E. 5.3 ergibt, wären ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, falls dem nicht so wäre, abzuweisen gewesen. Ihr Rechtsvertreter hätte diesen Fehler erkennen müssen, und die Gesuchstellerin würde in der Folge keinen Vertrauensschutz geniessen.