Aus den Entscheiden vom 11. September 2023 (SR.2023.122) und 11. April 2024 (SR.2024.37) der Vorinstanz geht hervor, dass die Gesuchstellerin jeweils keinen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch ihre Eltern gestellt hat (BB 5, S. 2; BB 7, S. 2). Ob sie sich in den jeweiligen Begründungen der Rechtsöffnungsgesuche dazu geäussert hat und weshalb sie dies gegebenenfalls nicht getan hat, bleibt mangels der entsprechenden Akten im Dunkeln. Wie sich aus der nachfolgenden E. 5.3 ergibt, wären ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, falls dem nicht so wäre, abzuweisen gewesen.