29. Januar 2024 (SR.2024.37) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ohne nähere Begründung bewilligte (Beschwerdebeilage [BB] 4 und 6). Da die unentgeltliche Rechtspflege weder instanzübergreifende Wirkungen zeitigt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO) noch Wirkungen in konnexen Verfahren entfalten kann, hat jede Instanz eine vollständige Prüfung der Voraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. Einlegung des Rechtsmittels vorzunehmen (vgl. DANIEL WUFFLI/DANIEL FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 764, 792).