4. 4.1. Vorab ist auf die formellen Rügen der Gesuchstellerin einzugehen. Sie beanstandete, bei dem dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zugrundeliegenden Verfahren handle es sich um das dritte Rechtsöffnungsverfahren, welches die Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner habe einleiten müssen. In den beiden vorangehenden Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ohne nähere Begründung gewährt worden. Die Verhältnisse hätten sich im dritten Verfahren nicht geändert. Das Verhalten der -5- Vorinstanz sei widersprüchlich und verstosse gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes.