3. Die Vorinstanz hielt betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtverbeiständung fest, von der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sei abzusehen, wenn das Verfahren auch ohne Anwalt geführt werden könne. Gemäss konstanter Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau treffe dies für das definitive Rechtsöffnungsverfahren vor dem Hintergrund der Einredebeschränkung des Art. 81 SchKG und der damit einhergehenden Einfachheit des Verfahrens meist zu. Vorliegend habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner gestützt auf den von der Vormundschaftsbehörde R._____ genehmigten Unterhaltsvertrag betrieben.