Umstritten ist damit einzig, ob der Gesuchstellerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Nachdem der Gesuchsgegner mit Entscheid vom 10. September 2024 verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 510.95 zu bezahlen, würde sich vorliegend die Frage stellen, ob überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung besteht, zumal die Gesuchstellerin nicht behauptet, dass die Parteientschädigung beim Gesuchsgegner nicht einbringlich sei (BGE 140 III 167 E. 2.3, BGE 122 I 322 E. 3d, Urteile des Bundesgerichts 5G_3/2023 vom 21. September 2023 E. 3.2,