1. Mit rechtskräftigem Entscheid SR.2024.241 vom 10. September 2024 hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners gut (VA, act. 21 ff.). Hinsichtlich Gerichtskosten ist die vorinstanzliche Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 10. September 2024 nicht angefochten und von der Beschwerdeinstanz daher nicht zu überprüfen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Umstritten ist damit einzig, ob der Gesuchstellerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist.