Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1. hiervor einzuziehen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in Höhe der richterlich auf Fr. 510.95 festgesetzten Anwaltskosten zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1. hiervor einzuziehen."