" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 8. März 2024; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 6. Juni 2024) für den Betrag von Fr. 9'351.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. März 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat.